Umgangspflegschaft 

Umgangsstreitigkeiten zwischen Eltern haben seit 1991 in der Tendenz zugenommen. Seitdem das gemeinsame Sorgerecht statistisch häufiger auftritt als die Einzelsorge, verlagert sich der Streit der Eltern auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Umgang.

Die Rechtsfolge der Anordnung einer Umgangspflegschaft ist, dass der Pfleger das Recht erhält, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Das gewünschte Ergebnis der Umgangspflegschaft ist die Realisierung der festgelegten Umgangskontakte bei Wiederherstellung des elterlichen Einvernehmens (Optimum) oder aber auch ohne Einvernehmen der Eltern (Minimum).

Umgangsbeschlüsse enthalten häufig die Wohlverhaltensklausel:

„ Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“